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News LC Steuerberater Linde & Christiansen GbR

Neue Co­ro­na-Hil­fe für vom Lockdown betroffene Unternehmen

Angesichts des Infektionsgeschehens haben die Bundesregierung und die 16 Länder zielgerichtete, zeitlich befristete Maßnahmen beschlossen, um die Infektionswelle zu brechen und die Ausbreitung des Virus zu kontrollieren. Für bestimmte Branchen beinhaltet die gestrige Entscheidung auch temporäre Schließungen.

Eckdaten der neuen Maßnahmen:

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe wird ein Finanzvolumen von bis zu 10 Milliarden Euro haben und jene unterstützen, deren Betrieb temporär geschlossen werden muss.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, denen aufgrund der staatlichen Anordnung das Geschäft untersagt wird beziehungsweise aufgrund bestehender Anordnung bereits untersagt ist.

Unterstützungsmaßnahmen für diejenigen, die indirekt, aber in vergleichbarer Weise durch die Anordnungen betroffenen sind, werden zeitnah geklärt.

Die Wirtschaftshilfe wird als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt. Dabei geht es insbesondere um die Fixkosten, die trotz der temporären Schließung anfallen. Um das Verfahren so einfach wie möglich zu halten, werden diese Kosten über den Umsatz angenähert. Bezugspunkt ist daher der durchschnittliche wöchentliche Umsatz im November 2019. Der Erstattungsbetrag beträgt 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes für Unternehmen bis 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Die gewährte außerordentliche Wirtschaftshilfe wird mit bereits erhaltenen staatlichen Leistungen für den Zeitraum, wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe, oder mit eventuell späteren Leistungen aus der Überbrückungshilfe verrechnet.

Auch junge Unternehmen werden unterstützt. Für nach November 2019 gegründete Unternehmen wird der Vergleich mit den Umsätzen von Oktober 2020 herangezogen.

Soloselbständige haben ein Wahlrecht: sie können als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde legen.

Anträge sollen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden können (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Die Möglichkeit einer Abschlagszahlung wird geprüft.

gepostet: 04.12.2020

Kindergeldanspruch besteht auch für ein während der Ausbildung erkranktes Kind

Für ein volljähriges Kind, das während seiner Berufsausbildung erkrankt, besteht Anspruch auf Kindergeld auch dann, wenn das voraussichtliche Ende der Erkrankung nicht nachgewiesen wird.

Dies hat das Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 1. Juli 2020 (Az. 11 K 1832/19 Kg) entschieden.

Der 1999 geborene Sohn der Klägerin begann zum 1. August 2015 eine Ausbildung zum Zweiradmechaniker, die nach dem Ausbildungsvertrag am 31. Januar 2019 enden sollte. Im September 2018 erlitt er bei einem Arbeitsunfall einen Schädelbasisbruch und befand sich bis Ende November 2018 in klinischer Behandlung. Danach durchlief er einen Reha-Plan mit dem Ziel der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als Zweiradmechaniker in Ausbildung. In diesem Rahmen fanden im September 2019 eine Arbeitserprobung und im Februar 2020 eine weitere berufsvorbereitende Maßnahme statt. Der Berufsausbildungsvertrag wurde nicht formal beendet.

Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab Oktober 2018 auf, da der Sohn der Klägerin aufgrund der Erkrankung seine Ausbildung in absehbarer Zeit nicht aktiv fortsetzen könne. Das voraussichtliche Ende der Erkrankung sei nicht durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen.

Die hiergegen erhobene Klage hatte vollumfänglich Erfolg. Das Gericht hat den Berücksichtigungstatbestand der Berufsausbildung beim Sohn der Klägerin ab Oktober 2018 und auch über das geplante Ende der Berufsausbildung im Januar 2019 hinaus als erfüllt angesehen. Abzustellen sei zwar nicht auf das formale Weiterbestehen des Ausbildungsverhältnisses, sondern auf tatsächliche Ausbildungsmaßnahmen. Eine krankheitsbedingte Unterbrechung sei jedoch grundsätzlich unschädlich. Dem liege der Gedanke zugrunde, dass ein ausbildungswilliges Kind, das aus objektiven Gründen an Ausbildungsmaßnahmen gehindert sei, ebenso berücksichtigt werden müsse wie ein Kind, das sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht.

Der Sohn der Klägerin sei aufgrund seiner Erkrankung objektiv daran gehindert gewesen, Ausbildungsmaßnahmen durchzuführen, sei aber weiterhin ausbildungswillig gewesen. Dies zeige sich an den seit der Entlassung aus der Klinik vorgenommenen Maßnahmen, die auf das Ziel der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als Zweiradmechaniker in Ausbildung gerichtet gewesen seien. Ein Nachweis über das voraussichtliche Ende der Erkrankung sei nicht erforderlich, da es allein auf die tatsächlichen Umstände ankomme.

Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Diese ist dort unter dem Aktenzeichen III R 43/20 anhängig.

gepostet: 09.11.2020

Wohnungseinrichtung ist nicht in den Spekulationsgewinn einzubeziehen

Beim Verkauf einer Ferienwohnung ist das mit verkaufte Inventar nicht der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft zu unterwerfen. Dies hat das Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 3. August 2020 (Az. 5 K 2493/18 E) entschieden.

Der Kläger erwarb im Jahr 2013 eine Ferienwohnung, die er ab 2014 über eine Agentur vermietete. Im Streitjahr 2016 veräußerte er die Ferienwohnung, wobei im Kaufvertrag ein Anteil von 45.000 € für das Zubehör veranschlagt wurde.

Das Finanzamt erfasste für 2016 einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn nach § 23 EStG, in den es den Teilbetrag von 45.000 € einbezog. Auch insoweit sei gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG eine zehnjährige Frist anzusetzen, weil mit dem Inventar Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt worden seien. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass es sich bei dem Inventar um Gegenstände des täglichen Gebrauchs handele, die nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG nicht der Besteuerung unterlägen.

Die hiergegen erhobene Klage hatte in Bezug auf das Inventar Erfolg. Das Gericht hat ausgeführt, dass hinsichtlich des Inventars insgesamt keine Steuerpflicht vorliege. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 schaffe keinen eigenständigen Besteuerungstatbestand, sondern bewirke nur eine Verlängerung der Spekulationsfrist von bestimmten Wirtschaftsgütern von einem Jahr auf zehn Jahre. Satz 2 der Norm nehme allerdings Gegenstände des täglichen Gebrauchs insgesamt von der Besteuerung aus.

Um solche Gegenstände handele es sich bei Wohnungseinrichtungsgegenständen, weil diese typischerweise kein Wertsteigerungspotenzial hätten.

Auch aus Sicht des Erwerbers ist diese Vorgehensweise ratsam, da der Kaufpreisanteil, der auf die Wohnungseinrichtungsgegenstände entfällt, nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt und im Falle einer anschließenden Vermietung schneller als ein Gebäude abgeschrieben werden kann.

gepostet: 20.10.2020

Neuregelung der Überbrückungshilfe II

Am 18. September 2020 hat das Bundesfinanzministerium Details zur bevorstehenden Verlängerung des Unterstützungsprogramms Überbrückungshilfe für notleidende Unternehmen bekannt gegeben.

Die wesentlichen Änderungen sind laut Bundesfinanzministerium:

1. Flexibilisierung der Eintrittsschwelle: Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder einen Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.

2. Ersatzlose Streichung der KMU-Deckelungsbeträge von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro. Unabhängig von der Unternehmensgröße können Unternehmen qualifizierte Fixkosten daher bis zu einem absoluten Höchstbetrag von 50.000 € pro Monat gefördert bekommen.

3. Erhöhung der Fördersätze:
- Abweichend von den bisherigen Programm Bedingungen werden in den Monaten September bis Dezember erstattet:
90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch (bisher 80% der Fixkosten),
60% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% (bisher 50% der Fixkosten) und
40% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30% (bisher bei mehr als 40% Umsatzeinbruch).

4. Die Personalkostenpauschale für die Berücksichtigung von nicht durch Kurzarbeitergeld erfassten eigenen Personalaufwendungen wird von von 10% der förderfähigen Kosten auf 20% erhöht.

5. Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.

Quelle: Bundesfinanzministerium

gepostet: 09.10.2020

Künstliche Befruchtung einer alleinstehenden Frau führt zu außergewöhnlichen Belastungen

Kosten für die künstliche Befruchtung einer Frau können zu außergewöhnlichen Belastungen führen, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Frau verheiratet ist oder in einer festen Beziehung lebt. Dies hat der 1. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 24. Juni 2020 (Az. 1 K 3722/18 E) entschieden.

Bei der im Streitjahr 40 Jahre alten Klägerin, die zu ihrem Beziehungsstatus keine Angaben macht, wurde eine krankheitsbedingte Fertilitätsstörung (Unfruchtbarkeit) festgestellt. In ihrer Einkommensteuererklärung machte sie Kosten für eine Kinderwunschbehandlung in Höhe von ca. 12.000 €, worin auch Aufwendungen für eine Samenspende enthalten sind, als außergewöhnliche Belastungen geltend. Dies lehnte das Finanzamt mit der Begründung ab, dass solche Kosten nur bei verheirateten oder in einer festen Beziehung lebenden Frauen abzugsfähig seien.

Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Das Gericht hat die gesamten Aufwendungen für die Kinderwunschbehandlung als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Die Unfruchtbarkeit der Klägerin stelle - so der 1. Senat des Finanzgerichts Münster - einen Krankheitszustand dar und sei nicht auf ihr Alter zurückzuführen. In der heutigen Zeit seien Schwangerschaften von Frauen über 40 nicht ungewöhnlich. Aus den anzuerkennenden Kosten seien die Aufwendungen für die Samenspende nicht herauszurechnen, da diese mit der Behandlung eine untrennbare Einheit bildeten.

Der Familienstand der Klägerin sei unerheblich, da die Behandlung in Übereinstimmung mit den Richtlinien der Berufsordnungen für Ärzte vorgenommen worden sei. Jedenfalls in dem Bundesland, in dem die Klägerin behandelt wurde, seien künstliche Befruchtungen alleinstehender Frauen nicht durch diese Richtlinien ausgeschlossen. Zudem werde die Zwangslage unfruchtbarer Frauen durch die Krankheit hervorgerufen, nicht durch eine Ehe oder eine Partnerschaft. Schließlich sei erwiesen, dass Kinder alleinerziehender Eltern in ihrer Entwicklung nicht beeinträchtigt seien.

Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

gepostet: 17. Sep 2020

NRW setzt sich für verbesserte Abrechnungsmöglichkeiten bei der NRW-Soforthilfe 2020 ein

Minister Pinkwart teilte dazu mit: Wir nehmen die Sorgen der Unternehmerinnen und Unternehmer ernst und sind in Gesprächen mit dem Bund Düsseldorf. Um von der Corona-Pandemie betroffenen Solo-Selbstständigen, Freiberuflern und kleinen Unternehmen schnell und unbürokratisch zu helfen, haben Land und Bund mit der NRW-Soforthilfe 2020 insgesamt 4,5 Milliarden Euro Zuschüsse ausgezahlt. Mit dem Ende des Förderzeitraums hat das Land ab Anfang Juli gemäß den Bundesvorgaben das angekündigte Abrechnungsverfahren gestartet und bislang rund 100.000 der insgesamt 426.000 Hilfeempfänger um Rückmeldung ihres Finanzierungsengpasses gebeten. Dabei haben sich einige der Abrechnungsvorgaben als problematisch erwiesen. Der Bund hat nun allen Ländern die Möglichkeit eröffnet, zum Abrechnungsverfahren eine Stellungnahme abzugeben. Um Forderungen nach einem geänderten Rückmeldeverfahren gerecht zu werden, hat Nordrhein-Westfalen dem Bund offene Punkte mitgeteilt und hält das Rückmeldeverfahren bis zur Klärung dieser Fragen an.

Auf Initiative verschiedener Handelskammern, Handwerkskammern und zahlreichen öffentlichen Rückmeldungen scheint nun doch noch etwas Bewegung in die Sache zu kommen. Betroffenen Empfänger von Soforthilfen wird empfohlen bis auf weiteres die Entwicklung abzuwarten.

gepostet: 27. Aug 2020

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